Musikleben

Spielleute im „Sachsenspiegel“

Eike von Repgow aus dem Oldenburger Sachsenspiegel (um 1336, Landesbibliothek Oldenburg)

 

Das kleine sachsen-anhaltische Dorf Reppichau im Landkreis Anhalt-Bitterfeld gilt als Geburtsort von Eike von Repgow, dem Verfasser des Sachsenspiegels, des einflussreichsten Rechtsbuches des deutschen Mittelalters, das auch die heutige Rechtssprechung nachhaltig beeinflusste. Er wurde zwischen 1220 und 1235 niedergeschrieben und hielt erstmalig das „mündlich überlieferte Gewohnheitsrecht aus der Gerichts- und Rechtspraxis Sachsens (d. h. des nördlichen Deutschland) fest“ (Hartung 2020, S. 91). Eike von Repgow erhielt vermutlich als Teilnehmer an Beurkundungen, Verhandlungen und Gerichtstagen im Rahmen seines Standes als „Schöffenbarfreier“ Einblick in die gültige Rechtspraxis seiner Zeit, wie sechs urkundliche Erwähnungen belegen.

Musikhistorische Bedeutung

Musikhistorisch interessant ist der Sachsenspiegel insofern, als er im Rahmen des Landrechts auch Auskunft gibt über die Rechtslage der Spielleute im Mittelalter. Ein Spielmann im engeren Sinne war Instrumentalmusiker, Sänger und Schauspieler und spielte vor Publikum zum Tanz auf. Er war damit gewissermaßen Vorläufer des heutigen „Musikanten“ und Unterhaltungsmusikers. Weiter gefasst gehörten Akrobaten, Spaßmacher, Zauberer, Geschichtenerzähler bis hin zu Heilern zu den Spielleuten. Im Unterschied zu den fest angestellten Musikern bei Hofe oder den Ratsmusikern in den Städten zählten die Spielleute zu den „Unehrlichen“ und waren als sogenanntes „fahrendes Volk“ ehr- und rechtlos, quasi „vogelfrei“. Sie waren insofern nicht gerichtsfähig, als sie weder als Kläger noch als Zeugen auftreten durften. Zudem waren sie lehnsunfähig, durften keine Waffen tragen und wurden von den Handwerkszünften nicht aufgenommen.

Landrecht, drittes Buch: Spielmann in gezaddeltem Gewand mit Fidel, ihm gegenüber der “Schatten eines Mannes”, der ihm als Buße zusteht, dargestellt als Umriss einer menschlichen Figur (Bild „S“, zweite Reihe von unten rechts)

 

Wurde ein Spielmann oder ein anderer Rechtloser geschädigt, stand ihm je nach örtlich geltendem Recht oft lediglich eine Scheinbuße zu. Bußkataloge in Abhängigkeit von der gesellschaftlichen Schicht des Geschädigten findet man auch im Sachsenspiegel. Hier heißt es: „Pfaffenkindern und unehelich Geborenen gibt man als Buße ein Fuder Heu, wie es zweijährige Ochsen ziehen können. Spielleuten und all denen, die sich zu eigen geben, denen gibt man als Buße den Schatten eines Mannes.“ (Zit. n. Bachfischer 1998, S. 51)

Statt den Täter selbst durfte der Spielmann nur dessen bei Sonne an einer Wand erscheinenden Schatten am Hals schlagen. In der um 1320 entstandenen und reich illustrierten Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels ist ein Spielmann mit Fidel auf dem Rücken in der für diese Berufsgruppe typischen bunten und gezaddelten Kleidung in „mi-parti-Technik“ (verschiedene Stoffe längs aneinandergenäht) zu erkennen, der vor einem „Schatten“ an einer Wand steht (s. Abb. oben).

Kunstprojekt Sachsenspiegel in Reppichau (Gemeinde Osternienburger Land)

 

Das „Kunstprojekt Sachsenspiegel“ erinnert im „Eike-von-Repgow-Dorf“ Reppichau in Form einer Freilicht-Dauerausstellung mit Schautafeln, Wandmalereien und Schildern, die den Sachsenspiegel in Wort und Bild zitieren, omnipräsent an das berühmte Rechtsbuch.

Denkmäler für Eike von Repgow in Sachsen-Anhalt gibt es auch in Magdeburg, Halberstadt, Dessau und auf der Burg Falkenstein. In Magdeburg sind das Justizzentrum und eine berufsbildende Schule nach ihm benannt. Die Stadt Magdeburg und die dortige Otto-von-Guericke-Universität verleihen im zweijährlichen Wechsel den Eike-von-Repgow-Preis und das Eike-von-Repgow-Stipendium, mit denen die besondere rechtsgeschichtliche Bedeutung Magdeburgs gewürdigt werden soll.

Gedenktafel zu Ehren von Eike von Repgow an der Burg Falkenstein

Spielleute heute

In der heutigen Zeit erfreut sich die sogenannte „Mittelaltermusik“ als Genre der Unterhaltungsmusik wieder großer Beliebtheit. Dabei ist die Rekonstruktion einer authentischen Aufführungspraxis aufgrund mangelnder klingender Zeitzeugnisse schwer möglich. Die besonders auf den zahlreichen Mittelaltermärkten auftretenden modernen „Spielleute“ in bunter Tracht sehen sich zwar in der Tradition eines auf Freiheit und Unabhängigkeit basierenden „mittelalterlichen“ Lebensgefühls, frischen ihre Musik aber bewusst und den modernen Hörgewohnheiten entsprechend mit Elementen gegenwärtiger populärer Musik von Folk und Weltmusik bis hin zu Rockmusik und Metal auf.

Klangbeispiele

Minnesänger und Spielleute, 11 CDs (jpc, mit Hörbeispielen)

Spruchgesang und Sachsenspiegel, CD zum Minneturnier auf Burg Falkenstein (Ostharz) im Juli 2009 (mittelhochdeutsche Zitate aus dem Sachsenspiegel, kombiniert mit Spruchgesängen; verschiedene Interpreten, Sprecher: Jörg Peukert)

Literatur

Margit Bachfischer, Musikanten, Gaukler und Vaganten. Spielmannskunst im Mittelalter, Augsburg 1998.

Wolfgang Hartung, „Spielleute, Hanswurste, Possenreißer und das Recht“, in: Musik und Gesellschaft. Marktplätze, Kampfzonen, Elysium, hrsg. von Frieder Reininghaus, Judith Kemp u. Alexandra Ziane, Band 1, Würzburg 2020, S. 90–93.

Dieter Krickeberg, Art. „Spielmann“, in: MGG Online, hrsg. von Laurenz Lütteken, Kassel, Stuttgart, New York 2016ff., zuerst veröffentlicht 1998, online veröffentlicht 2016, https://www.mgg-online.com/mgg/stable/15029.

Links

Kunstprojekt Sachsenspiegel in Reppichau

Reppichau.de

Heidelberger Sachsenspiegel, Heidelberger historische Bestände – digital

Auf den Spuren der Rechtssprache, Verein Deutsche Sprache

Anregungen für den Unterricht

Im Rahmen einer Unterrichtsreihe über mittelalterliche Musik kann der Frage nachgegangen werden, inwiefern sich die heute auf Mittelaltermärkten und Konzerten der sogenannten Mittelalterszene auftretenden „Spielleute“ von ihren historischen Vorbildern unterscheiden. Beim Vergleich von deren rechtlicher und sozialer Stellung innerhalb des jeweiligen Gesellschaftssystems könnte der Sachsenspiegel als eines der wichtigsten mittelalterlichen Rechtsbücher mit einbezogen werden.

SM 2021